TIP 3 - Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelderpflicht in Bayern im Detail

 

Eingeführt wurde die Rauchwarnmelderpflicht in Bayern am 25. September 2012, mit Wirkung zum 01. Januar 2013.

Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet wurden, müssen mit Rauchwarnmeldern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein.

Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern bis zum 31.12.2017.

 

Für welche Wohnungen gilt die Rauchwarnmelderpflicht in Bayern?

  • alle Neubauten, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet wurden
  • alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.Dezember 2017 nachgerüstet werden. 

 

Wie viele Rauchwarnmelder müssen in einer Wohnung installiert werden?

Vorgeschrieben ist laut Gesetz mindestens 1 Rauchwarnmelder in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindung zu Aufenthaltsräumen hat.

 

Wer ist für Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder zuständig?

  • Zuständig für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. (Eigentümer sind in der Regel die Vermieter)
  • Der Besitzer der Wohnung (in der Regel die Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst. Für diesen Fall kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.

 

Wo wird die Rauchwarnmelderpflicht Bayern gesetzlich geregelt?

Die Rauchwarnmelderpflicht Bayern wird in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt.